Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25.7.1994 (BGBl I 1744) geschaffene Rechtsform.
I. Begriff:Die P. ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (§ 1 I PartGG). Freie Berufe im Sinn des PartGG üben u.a. aus Ärzte, Krankengymnasten, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Journalisten, Übersetzer, Schriftsteller (§ 1 II PartGG, siehe vollzählige Aufszählung dort). Sie üben kein  Handelsgewerbe aus.
II. Errichtung:1. Durch Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), der als Mindestinhalt enthalten muss: (1) Name und Sitz der Partnerschaft; (2) Name und Vorname und Wohnort des Partners sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf; (3) Gegenstand der Partnerschaft.
- 2. Die Partnerschaft ist zum Partnerschaftsregister anzumelden (§ 4 PartGG). Sie wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung im Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 I PartGG).
III. Rechtsfähigkeit:Die P. kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 7 II PartGG i.V. mit § 124 HGB).
IV. Geschäftsführung:Es sind die Bestimmungen über die  offene Handelsgesellschaft (OHG) entsprechend anzuwenden, soweit der Partnerschaftsvertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält (§ 6 III PartGG).
V. Vertretung:Es gelten die Vorschriften über die  offene Handelsgesellschaft (OHG) entsprechend (§ 7 III PartGG i.V. mit §§ 125 I, II, 126, 127 HGB).
VI. Haftung:Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner (§ 8 I PartGG). Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung befasst, haften nur sie (§ 8 II PartGG).
VII. Beendigung der Partnerschaft:1. Eine P. wird aufgelöst (1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist, (2) durch Beschluss der Partner, (3) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaft.
- 2. Lediglich zum Ausscheiden eines Partners führt (1) dessen Tod, (2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, (3) dessen Kündigung, (4) dessen Verlust der erforderlichen Zulassung zur Ausübung des Freien Berufes.

Lexikon der Economics. 2013.

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